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Art 49 AGGVG (Bayern) — Ausführung des § 380 der Strafprozeßordnung

Gerichtsverfassungsausführungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vornahme des Sühneversuchs in Privatklageverfahren wird den Gemeinden übertragen.

(2) Der Sühneversuch entfällt, wenn die Parteien nicht in derselben Gemeinde wohnen.

(3) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium durch Rechtsverordnung die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erlassen.