Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsverfassungsausführungsgesetz

AGGVG

Art 17 Landesrechtliche Zuständigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGGVG/17#abs-1 (1) Die Gerichtsvollzieher sind zuständig:

1. Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,

2. in den Fällen des § 150 der Insolvenzordnung Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen,

3. freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen,

4. das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGGVG/17#abs-2 (2) Die Gerichtsvollzieher können den Auftrag zu einer freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.

Art 16 Art 18