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# Art 17 AGGVG (Bayern) — Landesrechtliche Zuständigkeiten

Gerichtsverfassungsausführungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gerichtsvollzieher sind zuständig:

1. Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,

2. in den Fällen des § 150 der Insolvenzordnung Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen,

3. freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen,

4. das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten.

(2) Die Gerichtsvollzieher können den Auftrag zu einer freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.

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Zitiervorschlag: Art 17 AGGVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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