Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsverfassungsausführungsgesetz
AGGVGArt 1 Handelsrichter
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGGVG/1#abs-1 (1) Die Handelsrichter werden von den Präsidenten der Landgerichte ernannt. Sie erhalten eine Ernennungsurkunde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGGVG/1#abs-2 (2) Die Präsidenten der Landgerichte entscheiden auch über die Entbindung von dem Amt eines Handelsrichters nach § 113 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Sie sind ferner zuständig für die Einleitung des Verfahrens zur Amtsenthebung eines Handelsrichters nach § 113 Abs. 3 GVG.