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AGFlurbG

Art 5 Wertermittlungsverfahren (Zu § 33 FlurbG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGFlurbG/5#abs-1 (1) Die Wertermittlung obliegt dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Er verstärkt sich hierzu um mindestens zwei, höchstens jedoch vier Sachverständige, die vom Amt für Ländliche Entwicklung nach Anhörung des Vorstands aus einer vom Amt für Ländliche Entwicklung im Benehmen mit der amtlich anerkannten berufsständischen Organisation der Land- und Forstwirtschaft aufgestellten Sachverständigenliste ausgewählt und bestellt werden. Sie dürfen nicht zu den Beteiligten nach § 10 FlurbG gehören. Der Vorstand kann sich auch mit besonderen anerkannten Sachverständigen im Sinne von § 31 Abs. 2 FlurbG verstärken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGFlurbG/5#abs-2 (2) Die Ergebnisse der Wertermittlung sind den Beteiligten in einer Versammlung oder in sonst geeigneter Weise zu erläutern und anschließend nach Art. 12 zwei Wochen bekannt zu machen. Während der Bekanntmachung können bei der Teilnehmergemeinschaft schriftlich Einwendungen vorgebracht werden; hierauf sind die Beteiligten hinzuweisen. Der Vorstand hat nach Behebung begründeter Einwendungen die Wertermittlungsergebnisse festzustellen. Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGFlurbG/5#abs-3 (3) In Verfahrensgebieten oder Teilgebieten von Verfahren kann eine Wertermittlung unterbleiben, wenn die erforderliche Neuordnung der Grundstücke ausschließlich auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den Teilnehmern vorgenommen wird. Der Vorstandsbeschluss, dass eine Wertermittlung unterbleibt, wird ohne Sachverständige getroffen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGFlurbG/5#abs-4 (4) Bei der Vorbereitung allgemeiner Grundsätze für die Wertermittlung oder das Verfahren hört das Staatsministerium die landwirtschaftliche Berufsvertretung an.

Art 4 Art 6