Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
AGFGOArt 7 Ermächtigungen
Stand: 25.08.2026
Die Staatsregierung erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erläßt die erforderlichen Verwaltungsanweisungen.