Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
AGFGOArt 6 Zulagen
Stand: 25.08.2026
Die Präsidenten der Finanzgerichte können nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes besondere Zulagen nach gerichtsinterner Ausschreibung im Benehmen mit dem Präsidium und dem Richterrat jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres gewähren.