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Art. 7 AGFGO (Bayern) — Ermächtigungen

Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 01.05.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Staatsregierung erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erläßt die erforderlichen Verwaltungsanweisungen.