Die Staatsregierung erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erläßt die erforderlichen Verwaltungsanweisungen.
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Die Staatsregierung erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erläßt die erforderlichen Verwaltungsanweisungen.