Die Staatsregierung ernennt die Präsidenten der Finanzgerichte; die anderen Richter werden von der obersten Dienstbehörde ernannt.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 350-1
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Die Staatsregierung ernennt die Präsidenten der Finanzgerichte; die anderen Richter werden von der obersten Dienstbehörde ernannt.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 350-1