Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts

AGBtR

Anlage (zu § 6 Absatz 2 und § 10)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Katalog über die Vergütung von Leistungen der anerkannten Betreuungsvereine zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes

Katalog Nr. Leistung Vergütung

Nr. Leistung Vergütung

100 Grundvergütung 8 000,00 €

110 Erhöhung der Grundvergütung für den Fall, dass in dem jeweiligen Amtsgerichtsbezirk weder ein anderer Betreuungsverein noch eine andere Zweigstelle ihren Sitz hat 1 500,00 €

120 Einmaliger Zuschuss für die Neugründung eines Betreuungsvereins oder einer Zweigstelle, wenn in dem jeweiligen Amtsgerichtsbezirk weder ein anderer Betreuungsverein noch eine andere Zweigstelle ihren Sitz hat 5 000,00 €

200 Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung zur Information über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen oder Patientenverfügungen¹

210 mit 0 bis zu 5 Teilnehmern 500,00 €

220 mit 6 bis 20 Teilnehmern 800,00 €

230 mit mehr als 20 Teilnehmern 1 200,00 €

300 Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung zur Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuern²

310 mit 0 bis zu 5 Teilnehmern 500,00 €

320 mit 6 bis 20 Teilnehmern 800,00 €

330 mit mehr als 20 Teilnehmern 1 200,00 €

400 Anwerbung eines neuen ehrenamtlichen Betreuers, dessen Bereitschaftserklärung zur Übernahme ehrenamtlicher Betreuungen an die örtliche Betreuungsbehörde weitergeleitet und von dieser bestätigt worden ist 350,00 €

500 Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung zur Einführung, Fortbildung, Beratung und Unterstützung der vom Betreuungsgericht bestellten ehrenamtlichen Betreuer³

510 mit 0 bis zu 5 Teilnehmern 500,00 €

520 mit 6 bis 20 Teilnehmern 800,00 €

530 mit mehr als 20 Teilnehmern 1 200,00 €

600 Laufende Vereinbarung mit einem ehrenamtlichen Betreuer über eine Begleitung und Unterstützung im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes 150,00 €

610 Erhöhung der Vergütung, wenn der ehrenamtliche Betreuer, mit dem die Vereinbarung geschlossen wird, mehrere Betreuungen führt, für jedes weitere Verfahren 50,00 €

620 Laufende Vereinbarung mit einem Vorsorgebevollmächtigten über eine Begleitung und Unterstützung entsprechend § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes 150,00 €

700 Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung zur Beratung und Unterstützung von Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben⁴

710 mit 0 bis zu 5 Teilnehmern 500,00 €

720 mit 6 bis 20 Teilnehmern 800,00 €

730 mit mehr als 20 Teilnehmern 1 200,00 €

1 Es können im jeweiligen Abrechnungszeitraum höchstens drei öffentliche Veranstaltungen nach Nummer 200 in Verbindung mit einer der Nummern 210, 220 oder 230 abgerechnet werden.

2 Es können im jeweiligen Abrechnungszeitraum höchstens drei öffentliche Veranstaltungen nach Nummer 300 in Verbindung mit einer der Nummern 310, 320 oder 330 abgerechnet werden.

3 Es können im jeweiligen Abrechnungszeitraum höchstens drei öffentliche Veranstaltungen nach Nummer 500 in Verbindung mit einer der Nummern 510, 520 oder 530 abgerechnet werden.

4 Es können im jeweiligen Abrechnungszeitraum höchstens drei öffentliche Veranstaltungen nach Nummer 700 in Verbindung mit einer der Nummern 710, 720 oder 730 abgerechnet werden.

§ 11