Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes
AGBVormVG§ 1 Geltungsbereich
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGBVormVG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Vormünder und Betreuer, die nach §1836 a des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Vergütung aus der Staatskasse verlangen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGBVormVG/1#abs-2 (2) Die in diesem Gesetz verwendeten Berufs- und Statusbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.