nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 AGBVormVG (Brandenburg) — Geltungsbereich

Gesetz zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz gilt für Vormünder und Betreuer, die nach §1836 a des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Vergütung aus der Staatskasse verlangen können.

(2) Die in diesem Gesetz verwendeten Berufs- und Statusbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.