(1) Dieses Gesetz gilt für Vormünder und Betreuer, die nach §1836 a des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Vergütung aus der Staatskasse verlangen können.
(2) Die in diesem Gesetz verwendeten Berufs- und Statusbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
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(1) Dieses Gesetz gilt für Vormünder und Betreuer, die nach §1836 a des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Vergütung aus der Staatskasse verlangen können.
(2) Die in diesem Gesetz verwendeten Berufs- und Statusbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.