Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
AGBGBArt. 70 Haftung des Grundstücks
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/70#abs-1 (1) Für öffentliche Lasten eines Grundstücks haftet das Grundstück.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/70#abs-2 (2) Die Haftung des Grundstücks für fällige wiederkehrende Leistungen erlischt mit dem Ablauf von zwei, für fällige einmalige Leistungen mit dem Ablauf von vier Jahren nach dem Eintritt des Zeitpunkts, von dem an die Leistung gefordert werden kann, sofern das Grundstück nicht vorher beschlagnahmt worden ist. Das Grundstück haftet jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, in dem die persönliche Schuld erlischt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 70 AGBGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 23.02.2024 – 20 B 20.2769Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.