Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
AGBGBArt 71 Erlöschen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/71#abs-1 (1) Die auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche
1. des Freistaates Bayern, einer bayerischen Gemeinde oder eines bayerischen Gemeindeverbands,
2. gegen den Freistaat Bayern, eine bayerische Gemeinde oder einen bayerischen Gemeindeverband
erlöschen, soweit nicht anderes bestimmt ist, in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Soweit der Freistaat Bayern, eine bayerische Gemeinde oder ein bayerischer Gemeindeverband berechtigt ist, ist die Kenntnis der zuständigen Behörde erforderlich. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis erlischt der Anspruch in 10 Jahren von seiner Entstehung an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/71#abs-2 (2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung sowie über die Geltendmachung von Sicherheiten sind entsprechend anzuwenden; Art. 53 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/71#abs-3 (3) Das zur Befriedigung eines erloschenen Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntnis des Erlöschens bewirkt worden ist. Das gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Verpflichteten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/71#abs-4 (4) Das Erlöschen schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn der erloschene Anspruch zu der Zeit, zu der er gegen einen anderen Anspruch aufgerechnet werden konnte, noch nicht erloschen war.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 71 AGBGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 01.06.2010 – 4 B 4.10Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.