Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
AGBGBArt. 67 (aufgehoben)
Für Art. 67 AGBGB liegt kein Text vor.
Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 67 AGBGB →
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- OLG Nürnberg, 18.06.2024 – 6 U 2481/22Zitiert von 1
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