Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
AGBGBArt 68 Festsetzung des Ertragswerts eines Landguts
Stand: 25.08.2026
Soweit in Fällen der Erbfolge oder der Aufhebung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft der Ertragswert eines Landguts festzusetzen ist, gilt als solcher, vorbehaltlich der Berücksichtigung besonderer Umstände, der achtzehnfache Betrag des jährlichen Reinertrags. Dieser ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.