Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
AGBGBArt 41 Rechtsbehelfe
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/41#abs-1 (1) Die Kraftloserklärung kann nur durch Beschwerde nach Maßgabe des § 439 FamFG angefochten werden. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Sparkasse ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/41#abs-2 (2) Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss ist, soweit er die Kraftloserklärung aufhebt, nach Eintritt der Rechtskraft in der in Art. 39 Abs. 2 für die Kraftloserklärung vorgeschriebenen Weise zu veröffentlichen.