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AGBGB

Art 39 Kraftloserklärung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/39#abs-1 (1) Wird die Urkunde nicht vorgelegt, so ist sie durch die Sparkasse für kraftlos zu erklären. Vor der Kraftloserklärung kann dem Antragsteller über die Wahrheit einer von ihm aufgestellten Behauptung eine Versicherung an Eides Statt abgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/39#abs-2 (2) Die Kraftloserklärung ist durch Aushang bei der Sparkasse und durch einmalige Einrückung des wesentlichen Inhalts in das in Art. 37 Abs. 1 bezeichnete Blatt zu veröffentlichen.

Art 38 Art 40