Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

AGBGB

Art 20 Störung der Beziehungen durch den Verpflichteten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Veranlaßt der Verpflichtete durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehungen zu dem Berechtigten, daß diesem nicht zugemutet werden kann, die Wohnung auf dem Grundstück zu behalten, so hat er dem Berechtigten, falls dieser die Wohnung auf dem Grundstück aufgibt, den für die Beschaffung einer anderen angemessenen Wohnung erforderlichen Aufwand zu ersetzen. Ferner hat er dem Berechtigten den Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, daß dieser andere ihm zustehende Leistungen nicht auf dem Grundstück in Empfang nehmen kann.

Art 19 Art 21