Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
AGBGBArt 19 Störung der Beziehungen durch den Berechtigten
Stand: 25.08.2026
Veranlaßt der Berechtigte durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehungen zu dem Verpflichteten, daß diesem nicht mehr zugemutet werden kann, ihm das Wohnen auf dem Grundstück zu gestatten, so kann der Verpflichtete ihm die Wohnung unter Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist kündigen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so gilt Art. 18 entsprechend.