Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

AGBBiG

Art 2 Aufgaben der Staatsministerien

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGBBiG/2#abs-1 (1) Dem für die Berufsausbildung gemäß Art. 1 Abs. 1 zuständigen Staatsministerium obliegt

a) die Genehmigung der Prüfungsordnungen (§ 47 Abs. 1, § 56 Abs. 1 und § 62 Abs. 3 BBiG; § 38 Abs. 1, § 42h Abs. 1 und § 42n Abs. 3 Handwerksordnung);

b) die Genehmigung der Regelungen für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuell erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit (§ 50c Abs. 4 BBiG und § 41c Abs. 4 der Handwerksordnung);

c) die Genehmigung der festzusetzenden Entschädigungen (§ 40 Abs. 6, § 56 Abs. 1, § 62 Abs. 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 3 und § 80 BBiG; § 34 Abs. 9, § 41a Abs. 1, § 42h Abs. 1, § 42n Abs. 3, § 43 Abs. 3 und § 44b der Handwerksordnung);

d) die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse und der Unterausschüsse (§ 77 Abs. 2 und 5, § 80 BBiG);

e) die Berufung der Lehrer an berufsbildenden Schulen als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse und der Unterausschüsse im Handwerk (§ 43 Abs. 2 und 5 und § 44b der Handwerksordnung);

f) die Bestätigung der Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Abs. 3 BBiG sowie § 42f Abs. 3 der Handwerksordnung;

g) die Genehmigung der Vereinbarung zwischen zuständigen Stellen nach § 71 Abs. 9 BBiG, auch bei zuständigen Stellen nach § 75b BBiG.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGBBiG/2#abs-2 (2) In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a, b und c ist mit Ausnahme der festzusetzenden Entschädigungen nach § 43 Abs. 3 und § 44b der Handwerksordnung das Benehmen des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales, im Fall des Abs. 1 Buchst. e des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus herzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGBBiG/2#abs-3 (3) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 Buchst. d und e kann durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen werden.

Art 1 Art 3