Die kreisangehörigen Gemeinden sind zuständige Behörde nach § 78 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, wenn die jeweilige Gemeinde diese Aufgaben übernommen hat. Die Übernahme der Aufgabe ist der örtlich zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Die kreisangehörigen Gemeinden sind zuständige Behörde nach § 78 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, wenn die jeweilige Gemeinde diese Aufgaben übernommen hat. Die Übernahme der Aufgabe ist der örtlich zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen.