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Art 3 AGAufenthG (Bayern) — Zuständigkeit von kreisangehörigen Gemeinden

Ausführungsgesetz-Aufenthaltsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die kreisangehörigen Gemeinden sind zuständige Behörde nach § 78 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, wenn die jeweilige Gemeinde diese Aufgaben übernommen hat. Die Übernahme der Aufgabe ist der örtlich zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen.