Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz

AG SchKG

§ 14 Übergangsregelung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SchKG/14#abs-1 (1) Für das Jahr 2015 wird der pro Beratungsstelle geförderte Stellenumfang des Vorjahres beibehalten. Für die erste Zuteilungsperiode ist der Erhebungszeitraum das Jahr 2014.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SchKG/14#abs-2 (2) § 10 Absatz 3 gilt erstmals für das Zuteilungsverfahren ab dem Jahr 2021.

§ 13 § 15