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§ 14 AG SchKG (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsregelung

Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Jahr 2015 wird der pro Beratungsstelle geförderte Stellenumfang des Vorjahres beibehalten. Für die erste Zuteilungsperiode ist der Erhebungszeitraum das Jahr 2014.

(2) § 10 Absatz 3 gilt erstmals für das Zuteilungsverfahren ab dem Jahr 2021.