(1) Für das Jahr 2015 wird der pro Beratungsstelle geförderte Stellenumfang des Vorjahres beibehalten. Für die erste Zuteilungsperiode ist der Erhebungszeitraum das Jahr 2014.
(2) § 10 Absatz 3 gilt erstmals für das Zuteilungsverfahren ab dem Jahr 2021.