Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz
AG SchKG VO§ 3 Verwaltungsverfahren der Zuteilung der förderfähigen Beratungskraftstellen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SchKG%20VO/3#abs-1 (1) Der Antrag auf Zuteilung gemäß § 6 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes ist schriftlich rechtzeitig vor Beginn der nachfolgenden Zuteilungsperiode zu stellen. Die für Schwangerschaftsberatung zuständige oberste Landesbehörde gibt den Zeitpunkt, bis zu dem der Antrag spätestens bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein muss, in geeigneter Weise bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SchKG%20VO/3#abs-2 (2) Der Antrag ist zu unterschreiben und mit einer rechtsverbindlichen Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu versehen.