Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz
AG SchKG VO§ 2 Bewilligungsbehörden
Stand: 26.08.2026
Zuständige Bewilligungsbehörde ist die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes, in dessen Zuständigkeitsbereich der Träger der Beratungsstelle seinen Sitz hat.