Gesetze / Amateurfunkverordnung

AFuV

§ 15 Rufzeichenliste

Stand: 24.06.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/15#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihre Inhaber in einer Rufzeichenliste.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/15#abs-2 (2) Die Rufzeichenliste enthält folgende Angaben:

1.
zugeteiltes Rufzeichen, Klasse und Verwendungszweck,
2.
Name, Vorname und Anschrift des Inhabers der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und
3.
Standort der ortsfesten Amateurfunkstelle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/15#abs-3 (3) Für fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen mit einem nach § 13 Absatz 1 zugeteilten Rufzeichen kann die Bundesnetzagentur kennzeichnende Merkmale der Frequenznutzung veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/15#abs-4 (4) Der Eintragung in die Rufzeichenliste kann widersprochen werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder elektronisch bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Sie hat die Funkamateure rechtzeitig und in angemessener Weise auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Unabhängig vom Inhalt der Widersprüche werden alle zugeteilten Rufzeichen in Verbindung mit dem Namen des Inhabers und die Standorte von Amateurfunkstellen nach § 13 in das Verzeichnis aufgenommen.

§ 14 § 16