Gesetze / Amateurfunkverordnung
AFuV§ 15 Rufzeichenliste
Stand: 24.06.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/15#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihre Inhaber in einer Rufzeichenliste.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/15#abs-2 (2) Die Rufzeichenliste enthält folgende Angaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/15#abs-3 (3) Für fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen mit einem nach § 13 Absatz 1 zugeteilten Rufzeichen kann die Bundesnetzagentur kennzeichnende Merkmale der Frequenznutzung veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/15#abs-4 (4) Der Eintragung in die Rufzeichenliste kann widersprochen werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder elektronisch bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Sie hat die Funkamateure rechtzeitig und in angemessener Weise auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Unabhängig vom Inhalt der Widersprüche werden alle zugeteilten Rufzeichen in Verbindung mit dem Namen des Inhabers und die Standorte von Amateurfunkstellen nach § 13 in das Verzeichnis aufgenommen.
Änderungsverlauf
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21.06.2023 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 160)
BGBl. 2023 I Nr. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.