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# § 15 AFuV 2005 — Rufzeichenliste

Amateurfunkverordnung  
Stand: 24.06.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihre Inhaber in einer Rufzeichenliste.

(2) Die Rufzeichenliste enthält folgende Angaben:

- 1. zugeteiltes Rufzeichen, Klasse und Verwendungszweck,

- 2. Name, Vorname und Anschrift des Inhabers der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und

- 3. Standort der ortsfesten Amateurfunkstelle.

(3) Für fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen mit einem nach § 13 Absatz 1 zugeteilten Rufzeichen kann die Bundesnetzagentur kennzeichnende Merkmale der Frequenznutzung veröffentlichen.

(4) Der Eintragung in die Rufzeichenliste kann widersprochen werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder elektronisch bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Sie hat die Funkamateure rechtzeitig und in angemessener Weise auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Unabhängig vom Inhalt der Widersprüche werden alle zugeteilten Rufzeichen in Verbindung mit dem Namen des Inhabers und die Standorte von Amateurfunkstellen nach § 13 in das Verzeichnis aufgenommen.

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Zitiervorschlag: § 15 AFuV 2005

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/15

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