§ 9 Bußgeldvorschriften
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFuG%201997/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegeneine Amateurfunkstelle betreibt oder
a)
§ 3 Abs. 3 oder
2.
entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 eine Nachricht übermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFuG%201997/9#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFuG%201997/9#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.