Gesetze / Amateurfunkgesetz AFuG 1997 § 12 Übergangsregelung Stand: 10.06.2019 Bund Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen zum Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen gelten nach Maßgabe dieses Gesetzes weiter.