Gesetze / Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
AFIV§ 4 Einsichtnahme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFIVO/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei sind ausschließlich über das Internet einsehbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFIVO/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.