Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
AFBGDV§ 3 Fachaufsicht
Stand: 01.08.2026
Das für Wissenschaft zuständige Ministerium übt die Rechts- und Fachaufsicht über die zuständigen Behörden aus.