Art 308 (ex-Artikel 266 EGV)
Stand: 22.07.2026
Die Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersönlichkeit.
Mitglieder der Europäischen Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten.
Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist den Verträgen als Protokoll beigefügt. Der Rat kann auf Antrag der Europäischen Investitionsbank und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Investitionsbank die Satzung der Bank einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren ändern.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu Art 308 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08 · LissabonZitiert von 108
- EuGH, 15.12.2022 – C-212/21, C-223/21Zitiert von 6
- EuG, 07.09.2022 – T-529/20Zitiert von 1
- EuG, 27.01.2021 – T-9/19Zitiert von 3
- EuG, 13.07.2018 – T-377/17Zitiert von 5
- EuGH, 10.07.2014 – F-115/11Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- EuGH, 10.07.2014 – F-103/11Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 308 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.