Art 249 (ex-Artikel 218 Absatz 2 und ex-Artikel 212 EGV)
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/249#abs-1 (1) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/249#abs-2 (2) Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Union.