Art 204 (ex-Artikel 188 EGV)
Stand: 22.07.2026
Die Artikel 198 bis 203 sind auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem Protokoll über die Sonderregelung für Grönland im Anhang zu den Verträgen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 204 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 21.12.2016 – C-327/15Zitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.