Art 204 (ex-Artikel 188 EGV)
Stand: 22.07.2026
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- EuGH, 21.12.2016 – C-327/15Zitiert von 10
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Die Artikel 198 bis 203 sind auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem Protokoll über die Sonderregelung für Grönland im Anhang zu den Verträgen.