Art 200 (ex-Artikel 184 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 3
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- EuGH, 31.10.2019 – C-395/17Zitiert von 7
- EuGH, 31.10.2019 – C-391/17Zitiert von 3
- EuGH, 09.12.2010 – C-384/09Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/200#abs-1 (1) Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Ländern und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten sind verboten; dies geschieht nach Maßgabe des in den Verträgen vorgesehenen Verbots von Zöllen zwischen den Mitgliedstaaten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/200#abs-2 (2) In jedem Land und Hoheitsgebiet sind Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Mitgliedstaaten und den anderen Ländern und Hoheitsgebieten nach Maßgabe des Artikels 30 verboten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/200#abs-3 (3) Die Länder und Hoheitsgebiete können jedoch Zölle erheben, die den Erfordernissen ihrer Entwicklung und Industrialisierung entsprechen oder als Finanzzölle der Finanzierung ihres Haushalts dienen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Zölle dürfen nicht höher sein als diejenigen, die für die Einfuhr von Waren aus dem Mitgliedstaat gelten, mit dem das entsprechende Land oder Hoheitsgebiet besondere Beziehungen unterhält.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/200#abs-4 (4) Absatz 2 gilt nicht für die Länder und Hoheitsgebiete, die aufgrund besonderer internationaler Verpflichtungen bereits einen nichtdiskriminierenden Zolltarif anwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/200#abs-5 (5) Die Festlegung oder Änderung der Zollsätze für Waren, die in die Länder und Hoheitsgebiete eingeführt werden, darf weder rechtlich noch tatsächlich zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung zwischen den Einfuhren aus den einzelnen Mitgliedstaaten führen.