Art 170 (ex-Artikel 154 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- EuGH, 03.09.2015 – C-121/14
- EuGH, 12.11.2015 – C-121/14Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 22.01.2014 – 16 K 8546/13Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 22.01.2014 – 16 K 8547/13
- EuGH, 06.09.2012 – C-490/10Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/170#abs-1 (1) Um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 26 und 174 zu leisten und den Bürgern der Union, den Wirtschaftsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in vollem Umfang die Vorteile zugute kommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen ergeben, trägt die Union zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/170#abs-2 (2) Die Tätigkeit der Union zielt im Rahmen eines Systems offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf die Förderung des Verbunds und der Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze sowie des Zugangs zu diesen Netzen ab. Sie trägt insbesondere der Notwendigkeit Rechnung, insulare, eingeschlossene und am Rande gelegene Gebiete mit den zentralen Gebieten der Union zu verbinden.