Gesetze / AEUV

AEUV

Art 147 (ex-Artikel 127 EGV)

Stand: 22.07.2026

1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/147#abs-1 (1) Die Union trägt zu einem hohen Beschäftigungsniveau bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und deren Maßnahmen in diesem Bereich unterstützt und erforderlichenfalls ergänzt. Hierbei wird die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten beachtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/147#abs-2 (2) Das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus wird bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen berücksichtigt.

Art 146 Art 148