Art 142 (ex-Artikel 124 Absatz 1 EGV)
Stand: 22.07.2026
Jeder Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, behandelt seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Er berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Wechselkursmechanismus gesammelt worden sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 142 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 12.07.2018 – T-356/15Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.