Gesetze / Landesrecht Bayern / Eisenbahnausgleichsverordnung
AEGKostenZustV§ 2
Stand: 25.08.2026
Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ist die von der Landesregierung bestimmte Behörde im Sinn von § 6a Abs. 3 Allgemeines Eisenbahngesetz.