nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 AEGKostenZustV (Bayern)

Eisenbahnausgleichsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ist die von der Landesregierung bestimmte Behörde im Sinn von § 6a Abs. 3 Allgemeines Eisenbahngesetz.