Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz

AEG 1994

§ 31 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Für Fahrzeughalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.

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