Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 31 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter
Stand: 10.06.2019
Für Fahrzeughalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.