Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 31 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter
Stand: 10.06.2019
Für Fahrzeughalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 31 AEG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 02.06.2006 – 18 K 9524/03
- OVG NRW, 21.05.2008 – 9 A 2725/06Zitiert von 1
- VG Köln, 22.05.2006 – 25 K 2043/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.08.2016 Ausfertigung
§ 31 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2082)
BGBl. 2016 I S. 2082
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27.06.2012 Ausfertigung
§ 31 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I 1421)
BGBl. 2012 I S. 1421
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.