§ 31 AEG 1994 — Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter

Allgemeines Eisenbahngesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Fahrzeughalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.