Gesetze / Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr

AEAusglV

§ 6 Länderüberschreitender Verkehr

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEAusglV/6#abs-1 (1) Erstreckt sich die Beförderung von Auszubildenden mit Zeitfahrausweisen auf das Gebiet mehrerer Länder, sind deren Anteilen an der Ausgleichsleistung die Personen-Kilometer und Erträge zugrunde zu legen, die in dem jeweiligen Land erbracht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEAusglV/6#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder einvernehmlich die auf sie entfallenden Anteile an der Ausgleichsleistung nach den im jeweiligen Land erbrachten Achs-Kilometern oder nach einer anderen geeigneten Schlüsselung aufteilen.

§ 5 § 7