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§ 6 AEAusglV — Länderüberschreitender Verkehr

Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erstreckt sich die Beförderung von Auszubildenden mit Zeitfahrausweisen auf das Gebiet mehrerer Länder, sind deren Anteilen an der Ausgleichsleistung die Personen-Kilometer und Erträge zugrunde zu legen, die in dem jeweiligen Land erbracht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder einvernehmlich die auf sie entfallenden Anteile an der Ausgleichsleistung nach den im jeweiligen Land erbrachten Achs-Kilometern oder nach einer anderen geeigneten Schlüsselung aufteilen.