Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
ACHTZEHNTER_RUNDFUNKAEND_STV§ 3
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ACHTZEHNTER_RUNDFUNKAEND_STV/3#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ACHTZEHNTER_RUNDFUNKAEND_STV/3#abs-2 (2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 am 1. Januar 2016 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Potsdam, den 17. Dezember 2015
Die Präsidentin
des Landtages Brandenburg
Britta Stark
zum Staatsvertrag - Rundfunkstaatsvertrag
Anlagen
1
Achtzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) 626.1 KB