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§ 7 ABOB (Bayern) — Verhalten in der Bibliothek

Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Benützer haben sich so zu verhalten, daß kein anderer in seinen berechtigten Ansprüchen beeinträchtigt und der Bibliotheksbetrieb nicht behindert wird sowie Werke, Kataloge, Einrichtungen, Geräte usw. keinen Schaden leiden. Die Benützer sind verpflichtet, die Anordnungen der Bibliothek zu beachten.

(2) In den Lesesälen bedarf die Verwendung von technischen Geräten, wie Schreibmaschine, Computer oder Diktiergerät, der besonderen Genehmigung durch die Bibliothek. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn durch die Verwendung der Geräte der geordnete Ablauf der Benützung nicht gestört wird.