Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken
ABOB§ 4 Benützungsberechtigte
Stand: 25.08.2026
Zur Benützung werden natürliche und juristische Personen zugelassen, soweit sie die Bibliothek für einen der in § 2 Abs. 1 angegebenen Zwecke benützen.