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§ 4 ABOB (Bayern) — Benützungsberechtigte

Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Benützung werden natürliche und juristische Personen zugelassen, soweit sie die Bibliothek für einen der in § 2 Abs. 1 angegebenen Zwecke benützen.