nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 15 ABOB (Bayern) — Ausleihbeschränkungen

Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von der Ausleihe grundsätzlich ausgeschlossen und daher nur in den Räumen der Bibliothek benützbar sind:

1. Präsenzbestände,

2. vor mehr als 100 Jahren erschienene Werke,

3. gefährdete und besonders zu schonende Werke,

4. wertvolle oder schwer ersetzbare Werke.

In besonders begründeten Fällen kann eine Ausleihe genehmigt werden.

(2) Die Ausleihe einzelner Bestandsgruppen (z.B. Schul-, Jugend- und Kinderbücher, Reiseführer sowie Werke, die elementare oder rein praktische Kenntnisse vermitteln) und von Pflichtstücken kann vom Nachweis des mit ihrer Einsichtnahme verfolgten wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecks abhängig gemacht werden. Vielgefragte Werke können zeitweise von der Ausleihe ausgeschlossen werden.

(3) Die Bayerische Staatsbibliothek kann die Benützung von Pflichtstücken auf die Lesesäle beschränken.

---

Zitiervorschlag: § 15 ABOB (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/15

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
